Das Strafrecht ist ein selbstständiger Teil des Öffentlichen Rechts und umfasst diejenigen Strafnormen, welche Inhalt und Umfang der staatlichen Befugnisse definieren.

Das materielle Strafrecht legt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Straftat fest während das formelle Strafrecht die Bedingungen über den Ablauf eines Strafverfahrens stellt.

Oftmals führen schon außergewöhnliche Umstände, kleine Versäumnisse oder schlicht Unwissenheit zu Fehlverhalten, welches als strafrechtlich relevant eingestuft werden kann.

Insbesondere die Beschäftigung mit Fragen in diesem Bereich des Rechts ist für den Betroffenen von existentieller Bedeutung und erfordert eine kompetente Beratung und umfassende individuelle Betreuung; denn in Ermittlungs- bzw. nachfolgenden Strafverfahren wird der Beschuldigte auf einmal mit den zuständigen Behörden konfrontiert, ohne Kenntnis über mögliche Konsequenzen zu haben.

Ich berate Sie  und vertrete meine Mandanten vom Ermittlungsverfahren bis zum eigentlichen Strafverfahren gegenüber Behörden, der Staatsanwaltschaft sowie Gerichten in Fällen, die in den Bereich des Strafrechts oder dessen Nebengebiete fallen. Ebenso berate und vertrete ich  Opfer von Straftaten, sei es bei der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche oder als Vertreter der Nebenklage.

Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung kann ich auf fundiertes fachliches KnowHow zurückgreifen und besitze das nötige Fingerspitzengefühl gegenüber meinen Mandanten ebenso wie gegenüber den zuständigen Instanzen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Strafrecht

Wann wird eine Straftat nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen?

Gem. § 32 Abs. 2 BZRG werden unter anderem folgende Verurteilungen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen:

  • zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen bis zu 2 Jahren,
  • erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen,
  • erstmalige Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten
  • erstmalige Verurteilungen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei denen die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtMG zugunsten einer Therapie zurückgestellt oder nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • Jugendarrest, Weisungen oder sonstige Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder eingestellte Verfahren werden ebenfalls nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.

Die komplette Liste der nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen findet sich in § 32 Abs. 2 BZRG (Ausnahmen gelten für Sexualdelikte, vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG).

Nach Ablauf bestimmter Fristen werden Verurteilungen ebenfalls nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen (§§ 34-38 BZRG).

So werden im Allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.

Höhere Freiheitsstrafen werden im Allgemeinen jedoch nicht vor Ablauf einer 5 Jahres-Frist aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausnahmen gelten auch hier wieder für Verurteilungen wegen Sexualdelikten, für die längere Fristen von bis zu 10 Jahren vorgesehen sind.

Die Fristen werden immer vom Tag der Verurteilung an berechnet.

Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kann ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.

Man darf sich jedoch als nicht vorbestraft bezeichnen und braucht eine Vorstrafe nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Privatführungszeugnis aufzunehmen ist (vgl. § 53 Abs. 1 BZRG).

Dies gilt jedoch leider nicht gegenüber all jenen Stellen, die eine unbeschränkte Auskunft einholen können (also z.B. Kripo, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Ausländerbehörden u. a., § 51 Abs. 2 i.V.m. § 41 BZRG).

Fragen Sie mich, wie die Sachlage in Ihrem konkreten Fall aussieht.