Das Jugendstrafrecht berücksichtigt die besondere Situation von Jugendlichen, die für ihr Handeln noch nicht vollumfänglich zur Verantwortung gezogen werden können.

So sieht das Jugendgerichtsgesetz grundsätzlich andere Sanktionen vor als das allgemeine Strafrecht. Insbesondere gelten die Strafrahmen des Strafgesetzbuches in Jugendrecht nicht.

Hinsichtlich der Sanktionen wird unterschieden zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und der Jugendstrafe. Dabei wird in der Gerichtsverhandlung genau überlegt werden, welche einzelne Maßnahme auf den Probanden am besten erzieherisch einwirken kann. Jugendstrafe wird dabei nur als Ultimaratio (letztes Mittel) angewandt werden. Dabei wird auch die Jugendgerichtshilfe einen Vorschlag unterbreiten. Das Jugendstrafrecht wird auf jeden Fall für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres angewandt. Darüber hinaus kann es auch gemäß § 105 JGG auf Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres angewandt werden, wenn dessen Reifegrad, den eines Jugendlichen entspricht oder wenn die Tat an sich noch auf eine gewisse Unreife schließen lässt. Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende kann sehr wichtig für den einzelnen Probanden sein, da meist bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts hohe Strafen drohen.

Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren sollte erzieherische Fähigkeiten besitzen, da der erzieherische Gedanke in diesem Verfahren im Vordergrund steht. Ferner sollte er über Erfahrung in der Verteidigung im Jugendstrafverfahren verfügen, da das JGG auch von der stopp abweichen kann.

Beide Komponenten finden Sie bei Rechtsanwalt Alexander Pabst vereinigt.