Das Oberlandesgericht Hamm hat zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen Stellung genommen, die bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu machen sind.
StGB § 316 I
Das Oberlandesgericht Hamm hat zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen Stellung genommen, die bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu machen sind. Es genüge nicht, sich allein auf die gemessene Blutalkoholkonzentration zu berufen, vielmehr müssten weitere die vorsätzliche Tatbegehung begründende Umstände hinzukommen.
OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 – III-3 RVs 8/12 (LG Detmold), BeckRS 2012, 07644
Anmerkung von Ottheinz Kääb
Sachverhalt
Die beriets mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten vorbestrafte Angeklagte wurde erneut wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zunächst neun Monaten und auf ihre Berufung hin vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Sie war um 1:44 Uhr von der Polizei angehalten und um 2:50 Uhr war eine Blutprobe entnommen worden. Die BAK hatte 2,39 Promille ergeben. Das Landgericht hatte in seinem Urteil darauf verwiesen, dass die Angeklagte „alkoholerfahren“ sei und dass sie insbesondere im Hinblick auf die Höhe der BAK wusste oder wissen musste, dass sie unter Alkohol stand.
Rechtliche Wertung
Auf die Revision der Angeklagten hat das OLG das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der Revisionsentscheidung macht der Senat auf die notwendigen Darlegungen in den Urteilsgründen aufmerksam, die den Vorwurf vorsätzlicher Trunkenheit rechtfertigen können. Auf die Höhe der BAK könne die Entscheidung nicht alleine gestützt werden, denn es gebe keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der erheblich Alkohol genossen hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt.Es müssten weitere die vorsätzliche Tatbegehung begründende Umstände hinzukommen. Gerade bei fortschreitender Trunkenheit seien das kritische Bewusstsein und die Fähigkeit zu realistischer Selbsteinschätzung gemindert. Es dränge sich auf, zu Gunsten der Angeklagten von einer maximalen BAK auszugehen, um die Schuldfähigkeit zu überprüfen. Ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille seien zu berücksichtigen. Dann liege der Wert zur Tatzeit nahe an 3,0 Promille und gebe Anlass zur Prüfung der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit.