LG Stuttgart: Reparaturkosten, die entgegen Gutachten auf über 130% ansteigen, können verlangt werden

Die Reparaturkosten können verlangt werden und auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis muss man sich nicht verweisen verweisen lassen, wenn man auf der Grundlage eines Gutachtens davon ausgehen durfte, dass sich die Reparaturkosten im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130% bewegen.

BGB § 249
Die Reparaturkosten können verlangt werden und auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis muss man sich nicht verweisen verweisen lassen, wenn man auf der Grundlage eines Gutachtens davon ausgehen durfte, dass sich die Reparaturkosten im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130% bewegen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich aufgrund einer Nachbesichtigung herausstellt, dass der Kostenaufwand im Hinblick auf weitere zu ersetzende Teile höher sein wird als zunächst kalkuliert. (Leitsatz der Redaktion)
LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2011 – 10 O 134/11, BeckRS 2012, 03083