OLG Düsseldorf: Unfallflucht auch mit Einkaufswagen möglich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgehalten, dass auf einem Supermarktparkplatz auch nach einem Unfall mit einem Einkaufswagen Unfallflucht begangen werden kann.

OLG Düsseldorf: Unfallflucht auch mit Einkaufswagen möglich

StGB §§ 44 I, 142 I 1; StPO § 153a

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgehalten, dass auf einem Supermarktparkplatz auch nach einem Unfall mit einem Einkaufswagen Unfallflucht begangen werden kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11 (LG Düsseldorf), BeckRS 2012, 07761

Anmerkung von Ottheinz Kääb

Sachverhalt

Am 03.02.2009 belud der Angeklagte auf einem Supermarktparkplatz sein Kraftfahrzeug. Währenddessen soll sein Einkaufswagen weggerollt sein und ein parkendes Fahrzeug beschädigt haben. Der Angeklagte entfernte sich von der Unfallstelle.

Im November 2009 wurde er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und mit einem Fahrverbot von drei Monaten belegt. Das Landgericht sprach ihn am 06.05.2011 in der Berufung aus Rechtsgründen frei.

Rechtliche Wertung

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses freisprechende Urteil hatte nun Erfolg. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Es weist darauf hin, dass der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht beigetreten werden könne.

Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz stelle die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw einen „Unfall im Straßenverkehr“ dar. § 142 StGB schütze als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt die Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche. Der Gefahrzusammenhang ergebe sich daraus, dass ein „Unfall im Straßenverkehr“ vorliegen müsse. Ein Einkaufswagenunfall sei ein verkehrstypisches Unfallrisiko.

Die zivilrechtliche Fragestellung, ob der Unfall beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei (dann Kfz-Haftpflicht) oder nicht (dann Privathaftpflicht) sei deshalb nicht weiterführend, weil ein Unfall im Straßenverkehr nicht den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs voraussetze. Auch ein Fußgänger könne sich durchaus nach § 142 StGB strafbar machen.

Der Senat erläutert sodann aber ausdrücklich, dass ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB wohl nicht in Betracht kommt, weil das Unfallgeschehen keine Straftat sei, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Aber selbst wenn doch, scheitere ein Fahrverbot in konkreten Fall daran, dass die Warn- und Besinnungsfunktion nach so langer Zeit entfallen sei.

Schließlich unterbreitet der Senat noch ein „Friedensangebot“, indem er erwähnt, dass die inzwischen erreichte Verfahrensdauer unter Umständen auch Anlass geben könnte, eine Einstellung gemäß § 153a StPO in Erwägung zu ziehen.