Viele Mandate enden mit dem Urteil des letztinstanzlichen Gerichtes. Dies ist jedoch nicht das berufliche Verständnis optimaler und  umfassender strafrechtlicher Betreuung von Rechtsanwalt Alexander Pabst.

Schon während der Verteidigung selbst können wichtige Grundlagen für die Zeit nach der Verurteilung gelegt werden. Im Falle einer Verurteilung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist es für mich  selbstverständlich, Sie auch im Strafvollzug weiterhin zu betreuen. Eine Vertretung schon von Beginn des Antritts des Strafvollzuges kann dabei richtungsweisend für den restlichen Vollzug sein.

Verteidigung/Beratung vor dem Haftantritt

Die Tätigkeit eines Strafverteidigers umfasst auch die Beratung vor dem Haftantritt. Mitunter gibt es wichtige Gründe dafür, die Haft nicht sofort respektive zum Ladungstermin anzutreten – wenn zum Beispiel eine unaufschiebbare Operation, ein unmittelbar begonnenes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis oder ähnliches dem entgegensteht. In diesen Fällen kann Alexander Pabst für Sie einen Antrag auf Haftaufschub bei der Staatsanwaltschaft stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann man einen Haftaufschub bis zu vier Monaten erreichen.

Eine weitere Möglichkeit, einen Haftantritt sogar ganz zu vermeiden, ist ein Gnadenantrag. Darüber entscheidet in Berlin die Senatsverwaltung für Justiz. Alexander Pabst prüft im Einzelfall, ob Gründe für einen erfolgreichen Gnadenantrag gegeben sind, berät Sie diesbezüglich und stellt gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag für Sie. Mitunter lässt sich auf diesem Weg eine Korrektur des Urteils erzielen und die Freiheitsstrafe vermeiden.

Beratung und Betreuung im Strafvollzug

Eine anwaltliche Vertretung ist auch oder gerade in der Haft wichtig.

Hierzu gehören vor allem Gespräche mit den etwaigen Sozialarbeitern und/oder Gruppenleitern, denn um das Vollzugsziel zu gewährleisten, ist es unerlässlich, eine gemeinsame Ebene zu schaffen.

Genauso wichtig ist es, die zuständigen Mitarbeiter daran zu erinnern, dass das Strafvollzugsgesetz einzuhalten ist und es einen Behandlungsvollzugs und keinen Verwahrvollzug vorsieht.

Rechtsanwalt Alexander Pabst setzt sich dafür ein, dass die Termine für Vollzugsplankonferenzen und Fortschreibung des Vollzugsplans eingehalten werden. Ferner versucht er, regelmäßig an solchen Konferenzen teilzunehmen, wenn dies durch die Anstalt erlaubt wird. Darüber hinaus bietet er Ihnen Hilfe bei der Durchsetzung von Lockerungen an und hilft Ihnen, Ihre Rechte auch im Gefängnis mit Anträgen nach § 109 StVollzG durchzusetzen.

Vertretung im Verfahren zur vorzeitigen Entlassung

Gemäß § 57 StGB ist eine vorzeitige Entlassung erstmalig zum Zeitpunkt der Halbstrafe, zum Zweidrittelzeitpunkt aber auch danach als Aussetzung der Reststrafe möglich.

Die Entlassung zum Zeitpunkt der Halbstrafe ist in Berlin, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, eher selten. Auch die Entlassung zum Zweidritteltermin gestaltet sich oft schwierig, da nach „Moabiter Landrecht“ die Voraussetzung ist, dass der Strafgefangene vorher eine Lockerungen des Strafvollzugs hatte. Oft ist es jedoch schwierig, überhaupt Lockerungen in den Haftanstalten zu erhalten. Hierauf gilt es hinzuwirken.

Über die vorzeitige Entlassung entscheidet dann die zuständige Strafvollstreckungskammer. Im Vorfeld wird ein Anhörungstermin stattfinden, zudem Rechtsanwalt Pabst sie selbstverständlich begleitet.

Es ist essentiell, einen solchen Termin gut vorzubereiten, denn – egal wie die Beurteilung der Staatsanwaltschaft und der JVA vorher aussehen –  letztendlich entscheidet das Gericht.

Es gilt also, den Richter davon zu überzeugen, dass der Inhaftierte eine gute Legalprognose besitzt.

Bei Unsicherheiten gibt es für das Gericht die Möglichkeit ein Gutachten zu beauftragen, um zu einer Entscheidung zu kommen und selbst im Falle ablehnender Beschlüsse des Gerichts, kann als Rechtsmittel eine sofortige Beschwerde eingeleitet werden.