Das Strafrecht auf dem Gebiet des Betäubungsmittelgesetzes ist ein Rechtsgebiet, in dem man als Beschuldigter in ganz besonderer Weise auf die Vertretung durch einen erfahrenen Strafverteidiger angewiesen ist.

In jedem Ermittlungsverfahren, jedoch insbesondere im Bereich der Vorwürfe wegen Betäubungsmitteln ist es für den Mandanten wichtig, umfänglich und fachkundig Beraten zu werden, bevor Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigt werden. Dabei ist es unerheblich ob es sich lediglich um geringe Mengen illegaler Substanzen handelt, zum Beispiel wegen Eigenbedarf, oder ob es sich um organisierten Handel mit solchen Substanzen handelt.

Die Delikte rund um das Betäubungsmittelstrafrecht befugen die Ermittlungsbehörden zudem zu besonderen Maßnahmen der Ermittlung. Ihnen stehen unter gewissen Umständen Befugnisse, wie zum Beispiel die Überwachung von Festnetz- und Mobiltelefonen, Hausdurchsuchungen, Observationen, Einsatz von verdeckten Ermittlern, bis hin zur vorläufigen Festnahme zu. Ein versierter Strafverteidiger kann hier durch rechtzeitiges und fachkundiges Eingreifen meist verhindern, dass es zu derartigen Maßnahmen kommt.

Wie schon die gerade genannten Möglichkeiten der Ermittlung zeigen, hat der Gesetzgeber ein besonderes Augenmerk auf den Bereich der Betäubungsmittel geworfen. Dies zeigt sich insbesondere auch durch die Androhung empfindlicher Strafen, die nicht selten mehrjährigen Haftstrafen vorsehen.

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, orientiert sich die zu erwartende Strafe neben den generellen Gesichtspunkten, wie zum Beispiel der eventuell vorhandenen Vorstrafen, insbesondere an der Menge der Betäubungsmittel, der Art der Betäubungsmittel, sowie der Begleitumstände der Vorwürfe.

Das gesetzlich verankerte Kriterium der „Menge“ spielt eine Rolle bei der Unterscheidung zwischen der „geringen Menge“ und der „nicht mehr geringen Menge“. Ist es bei ersterem meist noch möglich, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, droht bei letzterem bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr.  Die Grenzwerte für die Feststellung ob eine „geringe Menge“ vorliegt, variiert von Bundesland zu Bundesland.

Bei der „Art der Betäubungsmittel“ kommt es auf den tatsächlichen Wirkstoffgehalt der  beschlagnahmten Betäubungsmittel an. Somit können je nach Qualität der Substanz bereits geringe Gewichtsmengen ausreichen um empfindliche Freiheitsstrafen erwarten zu lassen.

Schließlich kommt es auf die Art der Begleitumstände an. Sollte mit Betäubungsmitteln gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt werden, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe bereits zwei Jahre. Sollte dabei noch eine Waffe mitgeführt worden sein (gemeint sind nicht nur Pistolen, vielmehr können hierzu auch schon Taschenmesser zählen) kann die Mindestfreiheitsstrafe unter gewissen Umständen bereits fünf Jahre betragen.

Wichtig ist auch, dass nicht nur der Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe steht, es kann der bloße Besitz ausrechen. Allein straflos ist der bloße Konsum.

Innerhalb eines Betäubungsmittelverfahrens gibt es für den Strafverteidiger viele Möglichkeiten zugunsten des Mandanten Einfluss zu nehmen.

So kann bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit eine verhängte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in eine Drogentherapie umgewandelt werden, die dann in Freiheit vollzogen werden kann.

Auch besteht die Möglichkeit, dass der Täter sich dazu bereit erklärt, weitere Straftaten aufzuklären und dadurch eine Strafmilderung bis hin zu einem völligen Verzicht der Bestrafung zu erreichen. Dabei ist es jedoch unerlässlich genau darauf zu achten, wann welche Aussagen getätigt werden. Dabei kann ein erfahrener Strafverteidiger behilflich sein.

Von besonderer Bedeutung ist zudem immer die Gefahr des Verlustes des Führerscheins, und dies nicht nur, wenn der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzt im Verkehr stattgefunden hat. Schnell wird der Rückschluss getroffen, dass bei solchen Verstößen keine Fähigkeit mehr vorliegt Fahrzeuge zu führen.  Insbesondere hier kann durch einen rasch hinzugezogenen Strafverteidiger frühzeitig gegengewirkt werden.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gilt deshalb: Beauftragen Sie so schnell wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt!

Ich stehe Ihnen hierfür gern zur Verfügung.